| Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 18. Dezember 2002 folgendes
Gesetz beschlossen:
Hundegesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Allgemeine Pflichten
§ 3 Gefährliche Hunde
§ 4 Erlaubnis
§ 5 Pflichten
§ 6 Sachkunde
§ 7 Zuverlässigkeit
§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot,
Unfruchtbarmachung
§ 10 Hunde bestimmter Rassen
§ 11 Große Hunde
§ 12 Anordnungsbefugnisse
§ 13 Zuständige Behörden
§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und
Bescheinigungen anderer Länder
§ 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und
kommunaler Vorschriften
§ 16 Ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 18 Einschränkung von Grundrechten
§ 19 Strafvorschrift
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 Überprüfung der Auswirkungen des
Gesetzes
§ 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen
Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen
Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
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§ 2
Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass
von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder
Tieren ausgeht.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine
zu führen
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen
Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem
Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und
Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme
besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht
für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen
eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.
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§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit
nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall
festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier,
American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und
Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen
mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp
einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen
hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach
Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
- Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
- Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum
Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden
ist,
- Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur
Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
- Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen
haben,
- Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne
selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz
dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh,
Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
- Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die
zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
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§ 4
Erlaubnis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt,
wenn die den Antrag stellende Person
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7)
besitzt,
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
(§ 5 Abs. 4 Satz 1),
- sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem
Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine
ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs.
5) und
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7)
nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des
§ 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein
besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches
Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates
Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur
Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters
unerlässlich ist.
(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4
erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten
der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem
befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder
gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen
Feststellungen zu dulden.
(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs
erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
oder ergänzt werden.
(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des
Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters)
ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme
oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2
befugt.
(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten
Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine
Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften
auf Verlangen auszuhändigen.
(7) Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1
Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf
der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde
darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der
Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die
gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz
registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.
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§ 5
Pflichten
(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so
zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des
Halters nicht verlassen können.
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen,
Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche
Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.
Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder
eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt
nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne
des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach
Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter
nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu
befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten
Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden.
Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den
Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4
Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen
Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere
Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen
Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage
ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die
Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen
Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen,
die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen
von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist
verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den
Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer
Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für
Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für
sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur
an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Satz
1 gilt nicht für die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines
befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung eines gefährlichen
Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird und das
Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet.
§ 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
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§ 6
Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt,
wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen
Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung
des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
- Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis
nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung,
- Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung
mit Erfolg abgelegt haben,
- Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a
oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder
zum Handel mit Hunden besitzen,
- Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
- Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3
berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
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§ 7
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
- vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs,
Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen
Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
- einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§
143 StGB),
- einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
- einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz
oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel
Personen nicht, die insbesondere
- gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs-
und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über
die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des
Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
- wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes
verstoßen haben,
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind oder
- trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der
Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei
einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu
beantragen. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde,
die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde um
Erteilung eines Führungszeugnisses auch der Belegart R zu ersuchen. In
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von der Halterin oder dem
Halter die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangt
werden.
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§ 8
Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die
Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde
anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug
an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des
Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die
Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen
Behörde. Bei einem Wechsel in der Person der Halterin oder des Halters
sind Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters
anzuzeigen.
(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der
Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen solchen
Hund handelt.
(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zuständige
Behörde die nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach § 3
Abs. 3 sowie die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen.
(4) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der
Gemeinde kann der zuständigen Behörde gemäß § 13 die für den
Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Namen und Anschriften der
Halterinnen und Halter von Hunden übermitteln.
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§ 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3
Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen
Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des
Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann
die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3
anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird.
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§ 10
Hunde bestimmter Rassen
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog,
Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila
Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren
Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit
Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in
Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung
auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer
anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch
von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer
anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.
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§ 11
Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe
von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer
Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter
anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder
der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den
Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den
Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber
der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der
Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. §
4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die
Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen,
einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern
benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde
gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich
erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde
schriftlich versichert haben.
(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses
zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte
vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des
Halters begründen.
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums
innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
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§ 12
Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen
treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes,
abzuwehren.
(2) Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne
des § 10 Abs. 1 soll untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß
oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf
Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die
Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche
Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt
oder eine Erlaubnis versagt wurde. Das Halten eines großen Hundes im
Sinne des § 11 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender
Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes
oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die
Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder die
Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten
Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden. Mit der Untersagung
kann die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, von
Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden werden. Im
Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass der Hund der Halterin
oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle
abzugeben ist.
(3) Mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann die Einschläferung
eines zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit
sichergestellten Hundes angeordnet werden, wenn im Falle seiner
Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1 des Polizeigesetzes die Gründe,
die zu seiner Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut
entstünden, oder wenn die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich
ist.
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§ 13
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen
Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort).
Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden
als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
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§ 14
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen
Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde
anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses
Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
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§ 15
Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene
ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten
die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes.
(2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen
Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können
darin neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz
oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in
Widerspruch stehen.
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§ 16
Ordnungsbehördliche Verordnungen
(1) Die erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung
dieses Gesetzes erlässt das für das Veterinärwesen zuständige
Ministerium. Durch ordnungsbehördliche Verordnung können Bestimmungen
getroffen werden über
- die Inhalte und das Verfahren der Verhaltensprüfung nach § 5
Abs. 3 Satz 3,
- die Anforderungen an die Sachkunde der Personen, die einen gefährlichen
Hund, einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 oder im Sinne des § 11
Abs. 1 halten wollen sowie über das Verfahren der Sachkundeprüfung,
- die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die
Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die
zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und §
11 Abs. 3 und die Durchführung einer Verhaltensprüfung nach § 10
Abs. 2 berechtigt,
- die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprüfung
durch Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von §
10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und einer Verhaltensprüfung nach § 10
Abs. 2,
- die für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter
Hunde zuständigen Behörde sowie das Verfahren der Datenübermittlung.
§ 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt,
durch ordnungsbehördliche Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10
Abs. 1 genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren
Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung besondere Anforderungen zur
Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere erfordert. Absatz 1 Satz
3 gilt entsprechend.
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§ 17
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für
Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des
Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für
Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde
gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres
bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.
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§ 18
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt
werden
- das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz
2 des Grundgesetzes),
- das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.
1 des Grundgesetzes),
- das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes).
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§ 19
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
- Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,
- entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität ausbildet.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf
den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74 a des
Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
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§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
- § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt,
dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
- § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,
- § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht
gestattet oder Feststellungen nicht duldet,
- § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs.
1 nicht so hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen
den Willen der Halterin oder des Halters verlassen können,
- § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des §
10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
- § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des
§ 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare
Vorrichtung anlegt,
- § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist,
einen gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen,
- § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund
oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen
dafür zu erfüllen,
- § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt,
die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
- § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
- § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des
§ 10 Abs. 1 hält, obwohl der für die Haltung des gefährlichen
Hundes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder
nicht mehr besteht,
- § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10
Abs. 1 an Personen abgibt, die nicht über die erforderliche
Erlaubnis verfügen,
- § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
- entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung
seines gefährlichen Hundes nicht erfolgt,
- § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs.
4 nicht beachtet,
- § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift
nicht anzeigt,
- § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde
die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
- § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3
oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht
befolgt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße
bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder
Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr.
2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des §
13 dieses Gesetzes.
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§ 21
Übergangsvorschriften
(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der
Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518 b)
gilt als Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort.
(2) Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4
LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach §
5 Abs. 3 Satz 1 fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach § 11
Abs. 1 fort. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachte
Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit
sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund
sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den zuständigen Behörden
anzuerkennen.
(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des §
3 halten, sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4
Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat.
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§ 22
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum
von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der
kommunalen Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft.
Die Landesregierung unterrichtet den zuständigen Ausschuss des
Landtages danach über das Ergebnis der Überprüfung.
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§ 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000
(GV. NRW. S. 518 b) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4 für Hunde der Rassen
Alano und American Bulldog sowie deren Kreuzungen untereinander und mit
Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1
Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
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