Mitglieder des DCNH-Fachbereichs
Jagd,- Hüte und Japanische Hunde


Ordnung

zur Durchführung der

Brauchbarkeitsprüfung des DCNH

 1        Vorbemerkung

1.1           Nach § 1 Abs. 3 des BJagdG sind bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten. Zur Erfüllung dieser Forderung ist der „brauchbare Jagdhund“ unverzichtbar.

1.2           Die jagdliche Brauchbarkeit ist durch Prüfungen festzustellen und nachzuweisen.

1.3           Die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungen wird durch diese Prüfungsordnung geregelt.

2        Veranstaltung der Prüfung

2.1           Brauchbarkeitsprüfungen werden von der Arbeitsgruppe Jagdhunde des DCNH vorbereitet und durchgeführt.

2.2       Ausschreibung

2.2.1        Die Prüfung ist mindestens 8 Wochen vor dem Prüfungstermin vom Veranstalter im Verbandsorgan des DCNH in geeigneter Weise bekannt zu machen.

2.2.2        Die Ausschreibung muß enthalten:

                a)   Veranstalter

                b)   Art der Prüfung, Anzahl der zugelassenen Hunde

                c)   Termin und Ort der Prüfung

                d)   Bedingungen zur Zulassung

                e)   Höhe des Nenngeldes

                f)    Nennungsschluß

                g)   Art der Herstellung, Herkunft des verwendeten Schweißes und Liegezeit der Schweißfährte

2.3       Zulassung

2.3.1        Zuzulassen sind Jagdhunde, die in einem Zuchtbuch ihrer Rasse eingetragen sind und deren Eigentümer oder Führer Mitglied im DCNH oder einer Untergliederung des Jagdgebrauchshundverbandes  (JGHV) ist. Mindestalter der zu prüfenden Hunde: 12 Monate.

2.3.2        Zugelasssen werden können Jagdhunde ohne Papiere, die aus Paarungen zwischen Elterntieren der in Ziffer 2.3.5 genannten Jagdhunderassen hervorgegangen sind. In Zweifelsfällen hat der Hundeführer den Herkunftsnachweis zu bringen.

2.3.3        Über Ausnahmen nach Ziffer 2.3.1 und 2.3.2 entscheidet der zuständige Fachbereich für das Jagdhundewesen.

2.3.4        Ein Hundeführer darf auf einer Brauchbarkeitsprüfung nicht mehr als zwei Hunde führen.

2.3.5        Als Jagdhunde gelten alle Rassen und Schläge der nordischen Jagdhunde die vom DCNH oder einer Untergliederung des JGHV vertreten werden.

2.4       Nennung

2.4.1        Die Hunde müssen bis zu dem in der Ausschreibung genannten Meldetermin unter Verwendung des Vordrucks schriftlich gemeldet sein. Die Vordrucke werden vom Veranstalter auf Anforderung übersandt.

2.4.2        Mit Abgabe der Nennung unterwirft sich der Hundeführer den Bestimmungen dieser  
                Prüfungsordnung.

2.4.3        Vor Beginn der Prüfung sind dem Prüfungsleiter folgende Unterlagen vorzulegen

a)   Ahnentafel oder Herkunftsnachweis,

b)  Nachweis der Tollwut- Schutzimpfung (min. 4 Wochen, max. 1 Jahr zurückliegend)

c)   Nachweis über bereits abgelegte Prüfungen

d)  Mitgliedsnachweis / Ausweis

2.5       Nenngeld

2.5.1        Zur Deckung der Unkosten wird vom Veranstalter ein Nenngeld erhoben.

2.5.2        Das Nenngeld muß mit der Abgabe der Nennung eingezahlt werden. Falls die Zahlung bis zum Nennungsschluß nicht erfolgt ist, besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Prüfung. Das Nenngeld ist Reuegeld, es wird nicht erstattet.

2.5.3        Überschüsse sollen nicht angestrebt werden. Ungedeckte Kosten trägt der Veranstalter, Überschüsse sind vom Veranstalter zweckgebunden zur Förderung des Jagdhundewesens zu verwenden.

2.5.4        Der Prüfungsleiter hat über die Einnahmen und Aufwendungen für die Prüfung eine Abrechnung zu erstellen, die dem Veranstalter zu übergeben ist

2.6       Prüfungsleiter

2.6.1        Der Veranstalter hat einen für die Vorbereitung, Durchführung und Einhaltung der Prüfungsordnung verantwortlichen Prüfungsleiter zu bestimmen. Dieser muß der Fachgruppe für Jagdhunde des DCNH angehören.

2.7       Richtergruppe

2.7.1        Jede Richtergruppe besteht aus 3 Mitgliedern.  Zwei Richter müssen in der gültigen Richterliste des JGHV eingetragen sein.

2.7.2        Als dritter Richter kann ein Mitglied der Fachgruppe Jagdhunde oder ein in der Hundeführung erfahrener Jäger eingesetzt werden.

2.7.3        Die Richter werden vom Veranstalter bestellt und entschädigt.

2.7.4        Prüft eine Richtergruppe die ihr zugeteilten Hunde in allen Fächern, darf sie pro Prüfungstag nicht mehr als 6 Hunde prüfen.

2.8           Prüfungsreviere

Für die Prüfung sind entsprechend große und geeignete Reviere bereitzustellen, damit alle Hunde in den einzelnen Fächern unter möglichst gleichen Bedingungen geprüft werden können.

3        Prüfungsfächer

3.1          Gehorsam

3.1.1        Allgemeiner Gehorsam

Der Hundeführer hat den Hund nach Weisung der Richter zu schnallen und einige Minuten frei laufen zu lassen.  Auf Pfiff, Zuruf oder Handzeichen hat der Hund dem Hundeführer Folge zu leisten, er darf sich ohne Befehl nicht vom Hundeführer entfernen.

3.1.2        Verhalten auf dem Stand

Bei einem improvisierten Treiben hat sich der am Stand neben seinem Führer sitzende, angeleinte oder unangeleinte Hund ruhig zu verhalten.  Bei Abgabe eines Schusses darf der Hund nicht an der Leine reißen, bzw. seinen Platz verlassen.

3.1.3        Leinenführigkeit

Der Hund muß bei lose durchhängender Leine ohne lautes Kommando dicht hinter oder neben dem Fuß seines Führers folgen. Er soll nicht an der Leine ziehen und muß beim Umgehen von Bäumen unmittelbar seinem Führer folgen.

3.1.4        Die drei Teilfächer 3. 1.1 bis 3.1.3 gelten bei der Bewertung als ein Fach „Gehorsam“. Der Hund muß in allen drei Teilfächern eine den jagdlichen Anforderungen genügende Leistung erbringen.

3.2          Schußfestigkeit

3.2.1        Schußfestigkeit im Feld oder Wald

Während der Prüfung des allgemeinen Gehorsams nach Ziffer 3.2.2 gibt der Führer oder ein Richter, während der Hund sich ca. 30 bis 40 Meter entfernt hat, einen. Schrotschuß ab.

3.2.2        Schußempfindliche  (= deutliche Einschüchterung > 1 Minute), schußscheue  (= Flucht oder Arbeitsverweigerung aus Angst) oder ausgesprochen handscheue Hunde sind jagdlich nicht brauchbar und können die Prüfung nicht bestehen.

3.3       Schweißarbeit

Jeder Hund hat eine Riemenarbeit mit zwei Haken selbständig auszuarbeiten und seinen Führer zum Stück zu fuhren.

3.3.1        Vorbereitung der Schweißfährte

3.3.1.1     Die Schweißfährten müssen vor der Prüfung abgesteckt und ausgezeichnet werden. Sie dürfen an aufeinander folgenden Tagen nicht im selben Gelände gelegt werden.

3.3.1.2   Die Fährten sind im Wald zu legen. Bei Geländeschwierigkeiten ist es gestattet, die Fährte bis zu einer Länge von 100 m auf freiem Feld mit Deckung beginnen zu lassen. Die Fährte soll auf den ersten 50 m in annähernd gleicher Richtung verlaufen. Der Beginn der Schweißfährte ist durch einen Zettel mit der Aufschrift:„Fährte Nr., gelegt um ....Uhr, Fährtenlänge ....m“ kenntlich zu machen. Die Entfernung zwischen den einzelnen Schweißfährten muß überall mindestens 120 m betragen. Beim Auszeichnen der Fährten ist nach etwa 100 m und 200 m je ein Haken und nach 300 m eine geeignete Stelle zum Anlegen eines Wundbettes durch zwei Markierungszettel kenntlich zu machen. Das Ende der Fährte für die Riemenarbeit ist deutlich zu kennzeichnen und ein weiteres Wundbett anzulegen.

3.3.1.3     Die künstlichen Schweißfährten können im Tropf- oder Tupf-Verfahren hergestellt werden.  Die Art der Herstellung ist in der Ausschreibung bekannt zu geben. Die Tropffährten sind mit durchsichtigen Tropfflaschen, die Tupf-Fährten mit einem etwa 6 cm2 großen und etwa 2 cm dicken Schaumgummi- Stück oder mit dem Fährtenschuh zu legen.

Der Schweiß für die Tupf-Fährte ist in einem offenen, zum Eintauchen und Abstreichen geeigneten Gefäß mit zu führen. Der verwendete Schweiß soll frisch sein. Falls nicht genügend Wildschweiß zur Verfügung steht, kann frisches Haustierblut (Rind oder Schaf) in Mischung mit Wildschweiß verwendet werden. Der Schweiß oder die Mischung muß für alle Fährten gleich beschaffen sein.  Die Verwendung von Schweiß oder Mischung, die in frischem Zustand tiefgekühlt wurden, ist zulässig. Chemische Zusätze zum Frischhalten sind mit Ausnahme von Kochsalz unzulässig.

3.3.1.4     Die Schweißfährten dürfen nur vom Anschuß zum Stück gelegt werden, nicht umgekehrt.  Beim Legen der Fährte darf vom Richter und seinen Gehilfen nur eine Spur ausgegangen werden.  Der Fährtenleger mit der Tropfflasche bzw. dem Tupfstock oder Fährtenschuh muß stets als letzter gehen. An den dafür bezeichneten Stellen  - s. 3.3.1.2 - sind Wundbetten anzulegen, die unauffällig zu markieren sind.  Die bei der Auszeichnung der Fährten angebrachten Kennzeichen sind beim Legen der Fährte zu entfernen.  Notwendige Markierungen für die Richter sind unauffällig anzubringen.  Es ist streng darauf zu achten, daß die Schweißfährte beim letzten Wundbett wirklich aufhört und nicht durch Unachtsamkeit  weitergeführt wird.  Die Tropftlasche bzw. der Tupfschwamm müssen deshalb hier in einen wasserdichten Rucksack o. ä. gesteckt werden.  In der Folge darf kein Schweiß verlorengehen.

3.3.1.5     Es darf nicht mehr als ¼ 1 Schweiß oder Schweißmischung verwendet werden.

3.3.1.6     Jedem Hund muß eine annähernd gleichwertige und ordnungsgemäß hergestellte Fährte zur Verfügung stehen. Die 400 m Schweißfährten müssen mindestens 2 Stunden und sollen nicht länger als 5 Stunden stehen.  Die Übernacht- Fährten müssen am Abend vor der Prüfung bei Tageslicht gelegt worden sein.

3.3.1.7     An das Ende der künstlichen Schweißfährte ist ein möglichst frisch geschossenes Stück Schalenwild frei, nicht in einer Bodenvertiefung oder hinter einem Baum, hinzulegen.  Alle Verletzungen mit Ausnahme des Ein- und Ausschusses sind sorgfältig zu vernähen.

3.3.1.8     Das Niederlegen des Wildes muß im Beisein eines Richters erfolgen.  Richter, Fährtenleger und Gehilfen, die das Stück Schalenwild von Fährtenende zu Fährtenende tragen, müssen sich nach dem Niederlegen des Stückes stets in gerader Verlängerung der Fährte und dann aus dem Winde entfernen.

3.3.2        Durchführung der Schweißarbeit

3.3.2.1     Die Schweißarbeit ist mit gerechter Schweißhalsung und mindestens 6 m langem, voll abgedockten Schweißriemen durchzufahren.

3.3.2.2     Bei der Riemenarbeit, bei der alle Richter dem Hund folgen müssen, kommt es darauf an, wie der Hund die Schweißfährte hält.  Er soll sie ruhig, konzentriert und zügig, jedoch nicht in stürmischem Tempo, arbeiten.  Der Hundeführer darf den Hund vorüber gehend anhalten oder ablegen, um selbst nach Schweiß zu suchen. Er darf den Hund auch durch Vor- oder Zurückgreifen oder sonstige Hilfen unterstützen.  Nur in diesen  Fällen sollen die Richter stehenbleiben; niemals dürfen sie warten, wenn sie feststellen, daß der Hund sich verschossen hat, ohne daß es der Führer merkt.  Vielmehr sollen die Richter auch in einem solchen Fall dem arbeitenden Hund folgen.  Sie sollen den Hundeführer aber nur dann korrigieren, wenn er am Benehmen seines Hundes nicht erkennt, daß der Hund die Ansatzfährte verloren hat.

3.3.2.3     Bei der Riemenarbeit darf der Hund zweimal zurückgenommen werden.  Als erneutes Anlegen gilt nur das Zurücknehmen des weit (etwa 60 m) abgekommenen Hundes durch die Richter.  Korrigiert der Hundeführer seinen abgekommenen Hund, gilt dies nicht als neues Anlegen. Der Hund soll die Wundbetten finden. Es ist ihm aber nicht als Fehler anzurechnen, wenn er in korrekter Anlehnung an die Fährte am Wundbett vorbei arbeitet.

3.3.2.4     Es ist den Richter gestattet, eine erfolglos oder nur teilweise gearbeitete Schweißfährte durch einen anderen Hund arbeiten zu lassen.  Hierdurch kann gegebenenfalls festgestellt werden, ob die Fährte in Ordnung war oder ein evtl.  Einspruch des ersten Hundeführers berechtigt ist. Der Führer des zweiten Hundes kann diese Fährte unter Vorbehalt annehmen.  Falls sein Hund sie nicht arbeitet, erhält er eine neue Schweißfährte. Ohne den Vorbehalt haben die Richter zu entscheiden, ob diesem Hund eine neue Fährte zu gewähren ist.

3.3.2.5     Die Schweißarbeit kann vom Veranstalter alternativ für den Führer als Übernachtfährte ausgeschrieben werden.  Auf der Nennung hat der Führer verbindlich anzugeben, ob der Hund auf der 400 m, 2 bis 5 Stundenfährte oder auf der 400 m Übernachtfährte geprüft werden soll.

3.3.2.6     Hunde, die auf der Übernachtfährte erfolgreich gearbeitet und die Prüfungsfächer 3. 1. 1 bis 3.1,3 (allgemeiner Gehorsam) und 3.2.1 (Schußfestigkeit im Feld oder Wald) bestanden haben, sind brauchbar i. S. des Bundes- und der Landesjagdgesetze (BJG §22a, LJG §19 BaWü etc.) für Nachsuchen in Schalenwildrevieren.

3.4          Benehmen am verendeten Stück

3.4.1        Der Hund wird nach erfolgreicher Arbeit unangeleint am Stück zurückgelassen.  Er wird von zwei Richtern beobachtet, die sich außer Sicht und Wind so verbergen müssen, daß der Hund sie nicht wahrnehmen kann.  Alle anderen Personen müssen sich ebenfalls weit außer Sicht und Wind des Hundes begeben.  Der Hundeführer darf auf seinen Hund nicht einwirken.  Sobald die den Hund beobachtenden Richter das Verhalten des Hundes beurteilen können kann der Hundeführer den Hund abholen.  Die Prüfung soll etwa 5 Minuten dauern.  Das Verlassen des Stückes ist dem Hund nicht als Fehler anzurechnen.

3.4.2        Erweist sich ein Hund als Anschneider, muß er ausscheiden.

3.5       Bringen von Federwild (Freiverlorensuche)

3.5.1        Ein möglichst frisch erlegtes Stück Federwild wird im Gelände mit Deckung mindestens 30 m vom Hund entfernt ausgelegt, wobei der Hund weder das Auslegen, noch das ausgelegte Stück eräugen darf. Der Hund muß in Freiverlorensuche das ausgelegte Stück finden und seinem Führer zutragen.  Der Führer darf seinen suchenden Hund durch Nachfolgen unterstützen.

3.5.2        Totengräber, Anschneider und hochgradige Knautscher sind jagdlich unbrauchbar und von der Weiterprüfung auszuschließen.

3.6       Bringen von Haarwild auf der Schleppe im Feld

3.6.1        Die Haarwild- Schleppe ist von einem Richter auf bewachsenem Boden mit Nackenwind unter Einlegen von zwei stumpfwinkligen Haken mindestens 300 m (400 Schritt) mit Kaninchen oder Hase zu legen. Die Entfernung zwischen den einzelnen Schleppen muß überall mindestens 100 m betragen. Am Ende ist ein möglichst frisch geschossenes Kaninchen oder ein Hase frei (nicht verdeckt oder in eine Bodenvertiefung) abzulegen. Danach hat sich der Richter in Verlängerung der Schleppe zu entfernen und sich so zu verbergen, daß er vom Hund nicht eräugt werden kann. Dort muß er das geschleppte Stück von der Schleppleine befreien und frei vor sich hinlegen. Er darf dem Hund nicht verwehren, dieses Stück aufzunehmen.

3.6.2        Der Hund darf das Legen der Schleppe nicht eräugen. Der Führer kann verlangen, dass seinem Hund das geschleppte Stück zum Bringen niedergelegt wird. Falls er hiervon Gebrauch machen will, hat er dies den Richtern vor Beginn des Schleppen- Legens mitzuteilen. Auch in diesem Fall hat der Schleppen- Leger in seinem Versteck ein zweites Stück Wild frei vor sich hinzulegen.

3.6.3        Der Führer darf die ersten 20 m der Schleppe am Riemen arbeiten, dann muß er den Hund ablaufen lassen und stehenbleiben. Falls der Hund, ohne gefunden zu haben, zurückkehrt und nicht selbständig die Schleppe wieder aufnimmt, darf der Führer ihn noch zweimal ansetzen. Unter Ansetzen ist hierbei jede Einwirkung des Führers auf den Hund zu verstehen, erneut die Schleppe aufzunehmen. Ein Hund, der gefunden hat und das ausgelegte oder geschleppte Stück nicht bringt, darf nicht noch einmal angesetzt werden und kann die Prüfung nicht bestehen

3.6.4        Gefordert wird williges, schnelles und selbständiges Finden, sowie schnelles Aufnehmen und freudiges Bringen des Stückes ohne weitere Beeinflussung durch den Führer.

3.6.5        Wird der Hund bei der Schleppenarbeit oder beim Bringen durch außergewöhnliche Umstände gestört, so ist es in das Ermessen der Richter gestellt, ihm eine neue Arbeit zu gewähren.

3.6.6        Totengräber, Anschneider und hochgradige Knautscher sind jagdlich unbrauchbar und von der Weiterprüfung auszuschließen

3.7       Wasserarbeit

3.7.l         Eine frische, tote, wildfarbene Ente wird mindestens 10 m weit in oder hinter einen Schilfgürtel geworfen, so daß der Hund weder das Werfen noch die im Wasser liegende Ente vom Ufer aus eräugen kann.  Dem Führer wird am Ufer, ca.  30 m von der zu suchenden Ente entfernt, die Richtung angegeben, in der die Ente im Wasser liegt. Von hier aus muß der Hund die Ente selbständig suchen, finden und seinem Führer bringen. Der Führer darf seinen Hund durch Zuruf, Wink, Steinwurf oder Schrotschuß bei der Arbeit unterstützen. Das Wasser muß so lief sein, daß der Hund bei der ganzen Arbeit schwimmen muß.

3.7.2        Wird bei einem Hund an zufällig vorkommenden lebenden Enten Wildscheue festgestellt, kann er die Prüfung nicht bestehen.

4        Bewertung Brauchbarkeit 

4.1           Eine Bewertung nach Noten ist nicht vorgesehen. Die Beurteilung hat lediglich im Hinblick auf die jagdliche Brauchbarkeit zu geschehen. Der Hund muß in jedem Prüfungsfach mindestens für den Jagdgebrauch genügende Leistungen erbringen und seinen  Führer in den Besitz des zu suchenden Wildes bringen.

4..2          Die Entscheidung der Richter wird mit Stimmenmehrheit getroffen und lautet “Bestanden“ oder „Nicht bestanden“.

4..3          Über die bestandene Brauchbarkeitsprüfung werden dem Führer des Hundes folgende Bescheinigungen ausgestellt:

a)      Bescheinigung über die jagdliche Brauchbarkeit

oder

b)    Bescheinigung über die jagdliche Brauchbarkeit für Nachsuchen in Schalenwild- Revieren. Diese Bescheinigungen stellt der Veranstalter aus. Die Brauchbarkeitsprüfung kann bei Nichtbestehen wiederholt werden. Ein Hund, der ein Fach der Prüfungsordnung nicht besteht, für das er gemeldet wurde, muß die ganze Prüfung wiederholen.

5        Verfahren bei Einsprüchen

5.1           Ein Einspruchsrecht steht nur dem Führer eines auf der betreffenden Prüfung laufenden Hundes zu.

5.2           Ein Einspruch beschränkt sich auf Fehler und Irrtümer des Veranstalters, des Prüfungsleiters, der Richter und Helfer in Vorbereitung und Durchführung der Prüfung. Einwände gegen die Ermessensfreiheit der Richter können nicht Gegenstand eines Einspruches sein, es sei denn, es handelt sich um einen offensichtlichen Ermessensmißbrauch. 

5.3           Die Einspruchsfrist beginnt nur dem Aufruf der Hunde zur Prüfung und endet eine halbe Stunde nach Kenntnis Erlangung von dem durch den Einspruch anzufechtenden Tatbestand.

5.4           Der Einspruch ist schriftlich in einfacher Form unter Benennung des Einspruchsgrundes beim Prüfungsleiter oder dem anwesenden Vorsitzenden des Veranstalters oder dem betreffenden Richterobmann unter gleichzeitiger Entrichtung von 30 DM Einspruchsgebühr einzulegen. Diese Gebühr wird erstattet, wenn dem Einspruch stattgegeben wird. Ansonsten verfallen die 30 DM und sind zur Deckung der Unkosten der Prüfung zu verwenden.

5.5           Über den Einspruch entscheidet ein Ausschuß, soweit nicht die betroffene Richtergruppe von der Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen, Gebrauch gemacht hat. Der Ausschuß setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Zwei Mitglieder des Ausschusses müssen vom JGHV / DCNH anerkannte Verbandsrichter sein. Als Beisitzer kann auch ein in der Hundeführung erfahrener Jäger eingesetzt werden.

5.6           Der Einsprucherhebende und der Veranstalter bestimmen aus dem Kreis der Anwesenden je einen Beisitzer. Diese beiden Beisitzer bestimmen den Vorsitzenden. Kommt es zwischen ihnen zu keiner Einigung hinsichtlich des Vorsitzenden, so wird dieser vom Prüfungsleiter bestimmt.

5.7           Die Beisitzer sind nicht Anwälte einer Partei. Sie haben wie der Vorsitzende nach Anhörung der Parteien und Prüfung des Sachverhaltes in strenger Beachtung der Prüfungsordnung nach bestem Wissen und Gewissen und in völliger Objektivität zu entscheiden.

5.8           Die Entscheidung kann im Falle nicht gütlicher Einigung lauten auf:

a)   Zurückweisung des Einspruchs,

b)  Berichtigung der Bewertung bei Ermessensmißbrauch,

c)   Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach bei Verstößen gegen den sachlichen Inhalt der Prüfungsordnung.

Die Wiederholungsprüfung hat der Prüfungsleiter zu veranlassen und zu überwachen. Er bestimmt aus dem Kreis der Anwesenden eine Richtergruppe ( vgl. Ziff. 2.7), von der die Wiederholungsprüfung abgenommen wird.

Die Wiederholungsprüfung braucht nicht durch die Richter abgenommen werden, deren Entscheidung angegriffen wurde.

Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig. Über die Verhandlung hat der Vorsitzende eine Niederschrift zu fertigen, die neben der Entscheidung auch eine kurze Begründung derselben enthalten soll. Diese Niederschrift ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

6        Sonstige Anerkennung der jagdlichen Brauchbarkeit

6.1           Als jagdlich brauchbar im Sinne der Landesjagdgesetze gelten auch Jagdhunde, die folgende Verbands- oder Zuchtprüfungen ihrer Rasse – ggf. mit erforderlichen Zusatzprüfungen bestanden haben:

6.2           Vorstehhunde

Die Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) oder die Herbstzuchtprüfung (HZP), die Herbstprüfung „Solms“ und die Alterszuchtprüfung mit zusätzlicher Prüfung in den Fächern Gehorsam, Schweißarbeit und Benehmen am verendeten Stück nach den Bestimmungen der BrbPO.

6.3           Deutsche Wachtelhunde

Die Gebrauchsprüfung (GP) oder die Eignungsprüfung (EP) mit zusätzlicher Prüfung in Schweißarbeit und Benehmen am verendeten Stück nach den Bestimmungen der BrbPO.

6.4           Spaniel und Terrier

Die Gebrauchsvorprüfung (GVP) und die Gebrauchsprüfung (GP).

6.5           Teckel

Die Vielseitigkeitspüfung (VP) mit zusätzlicher Prüfung vom Benehmen am verendeten Stück nach den Bestimmungen der BrbPO.

6.6           Als jagdlich brauchbar gelten auch Jagdhunde, die zwar eine der vorgenannten Prüfungen nicht bestanden, jedoch die bei der Brauchbarkeitsprüfung vorgeschriebenen Prüfungsfächer bestanden haben.

6.7           Jagdhunde, die vorgenannte Prüfungen bestanden haben, werden nur in den genannten Zusatzfächern anläßlich einer Brauchbarkeitsprüfung geprüft.

6.8           Jagdlich brauchbar für Nachsuchen in Schalenwildrevieren sind alle Jagdhunde, die in den Fächern Gehorsam (Ziff. 3.1 bis 3.1.4, Schußfestigkeit (Ziff. 3.2.1), Übernachtfährte (Ziff. 3.3.2.1 bis 3.3.2.4) und Benehmen am Wild (Ziff. 3.1 bis 3.1.4) nach der BrbPO geprüft sind und in allen Fächern für den Jagdgebrauch genügende Leistungen erbracht haben

7        Nordische Brauchbarkeit

7.1           Folgende Rassen kommen für die Prüfung einer nordischen Brauchbarkeit in Frage:

Norwegischer Elchhund, schwarz

Norwegischer Elchhund, grau

Jämthund

Karelischer Bärenhund

Alle Hunde der Rassegruppe Laika

7.2               Schweißprüfung

7.2.1        Zusätzlich kann vom Veranstalter die Schweißarbeit als 1000 m Übernachtfährte ausgeschrieben werden. Geprüft wird nach den Bestimmungen der jaglichen Brauchbarkeit (Ziff. 3.3.1 und 3.3.2). Auf der Nennung hat der Führer verbindlich anzugeben, ob der Hund auf der 1000 m Übernachtfährte geprüft werden soll. Bei der Riemenarbeit, bei der zwei Richter dem Gespann folgen müssen, kommt es darauf an, wie der Hund die Schweißfährte hält. Für das Prädikat „sehr gut“ ist eine typische, ruhige und sichere Arbeit des Hundes erforderlich. Es ist höchste Aufgabe der Richter, die Hunde herauszustellen, die den Willen zeigen, die Fährte zu halten und voran zu bringen und die bemüht sind, durch Bogenschlagen die Fährte wiederzufinden, wenn sie abgekommen sind.

7.2.2.1        Der Führer hat den ihm folgenden Richtern gefundene Pirschzeichen, insbesondere das gefundene Wundbett, aber auch Schweiß, anzusagen. Dabei empfiehlt es sich für ihn diese Zeichen mit Hilfsbrüchen und damit die Fährte zu markieren. Er kann dann im Bedarfsfalle beliebig bis zum letzten Hilfsbruch zurückgreifen.

7.2.2.2        Bewertung, Prädikate

                Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:

                Sehr gut                    4           ganz vollkommene Arbeit

                Gut                            3           gute Arbeit, keine gravierenden Fehler

                Genügend                2           brauchbare Arbeit, fehlerhaft

                Mangelhaft              1           es wird noch Arbeit gezeigt, nicht ausreichend für Prämierung

                Ungenügend           0           es wird keine bewertbare Arbeit gezeigt

                Es können auch Zwischennoten vergeben werden (nur 2,5 und 3,5).

7.2.2.3        Aus der Multiplikation der Prädikate mit den Fachwertziffern ( maximal 24 Punkte), deren Höhe der Bedeutung und Schwierigkeit des betreffenden Prüfungsfaches entspricht, ergibt sich die Punktzahl des einzelnen Prüfungsfaches.

Arbeitsweise              FwZ        3      

Fährtensicherheit       FwZ        2

Fährtenwille                FwZ        1

7.2.2.4        Die Zuerkennung eines Preises erfolgt unter Berücksichtigung der festgesetzten Mindestnoten in den einzelnen Fächern:

1. Preis                  mindestens 21 Punkte

2. Preis                  mindestens 17 Punkte

3. Preis                  mindestens 12 Punkte

7.2.2.5        Ein Hund , der die für einen dritten Preis festgesetzten Mindestnoten nicht erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden.

7.3               Bandhundprüfung

7.3.1      Die Prüfung wird an Rotwild durchgeführt. Bei der Riemenarbeit kommt es darauf an, wie der Hund die Fährte aufnimmt und hält. Der Hund soll deutlich zeigen, das er das Stück aufspüren will. Er soll die Fährte ruhig, konzentriert und zügig, nicht in stürmischem Tempo. arbeiten. Er soll sich ruhig im Gelände bewegen und deutlich anzeigen wenn sich das Wild in der Nähe befindet.

7.3.2        Kriterien für die Leistungsbeurteilung:

7.3.2.1     Verhalten des Hundes während der Suche

Der Hund muß auf der Fährte ausdauernd Arbeiten und Spurwillen zeigen. Er soll nicht zu sehr auf Zug arbeiten, Augen und Gehör einsetzen.

7.3.2.2     Vermögen das Wild zu finden

Der Hund muß immer wieder die Fährte verlassen um sich mit hoher Nase, unter Ausnutzen des Geländes, einen Überblick zu verschaffen.

7.3.2.3     Stilles Heranführen der Gruppe an das Wild

Das Wild soll durch das Verhalten des Hundes nicht vertrieben werden, der Hund muß still und rechtzeitig das Wild anzeigen.

7.3.2.4     Verhalten beim Anblick des Wildes

Höchste Punktzahl bei absolut stillem Verhalten; der Hund darf nicht unruhig werden oder stark am Riemen ziehen.

7.3.2.5     Spurwille

Stille Zusammenarbeit zwischen Hund und Führer; es wird kein tiefes Spüren gefordert. Wind und Alter der Spuren müssen beurteilt werden.

7.3.3        Bewertung, Prädikate

Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:

                Sehr gut              10 - 9                         ganz vollkommene Arbeit

                Gut                        8 - 7                         gute Arbeit, keine gravierenden Fehler

                Genügend            6 - 5                         brauchbare Arbeit, fehlerhaft

                Mangelhaft          4 - 3                         es wird noch Arbeit gezeigt, nicht ausreichend für Prämierung

                Ungenügend       2 - 0                         es wird keine Arbeit gezeigt

7.3.3.1     Aus der Multiplikation der Prädikate mit den Fachwertziffern, deren Höhe der Bedeutung und Schwierigkeit des betreffenden Prüfungsfaches entspricht, ergibt sich die Punktzahl des einzelnen Prüfungsfaches.

Verhalten des Hundes während der Suche                 FwZ        1

Vermögen das Wild zu finden                                       FwZ        3

Stilles Heranführen der Gruppe an das Wild              FwZ        3

Verhalten beim Anblick des Wildes                             FwZ        2

Spurwille                                                                           FwZ        1

7.3.3.2        Prämierung  (maximal 100 Punkte)

Die Zuerkennung eines Preises erfolgt unter Berücksichtigung der festgesetzten Mindestnoten in den einzelnen Fächern:

1. Preis, mind. 75 Punkte, mind 7 Punkte in jedem Kriterium, der Richter muß das Wild gesehen haben

2. Preis, mind. 65 Punkte, mind. 6 Punkte in Kriterium 7.3.2

3. Preis, mind. 50 Punkte

8        Berichterstattung

8.1           Die Prüfungsleiter geben innerhalb einer Woche nach der Prüfung gegenüber dem Veranstalter einen schriftlichen Bericht auf dem Vordruck „Bericht“ (Anlage) in doppelter Ausfertigung ab.

8.2           Der Bericht soll Angaben enthalten über:

Datum, Veranstalter und Prüfungsleiter,

die Gesamtzahl der gemeldeten Hunde,

die Zahl der ausgeschiedenen Hunde mit Angabe der Prüfungsfächer, in denen die Hunde versagten,

die Zahl der Hunde, die die Prüfung bestanden haben,

die Zahl der zur Prüfung zugelassenen und erfolgreichen Hunde ohne Papiere.

die Zahl der Hunde, die mit „brauchbar für Nachsuchen in Schalenwildrevieren“ bewertet wurden,

die Zahl der Hunde, die die Schweißprüfung oder Bandhundprüfung bestanden haben,

besondere Vorkommnisse, Einsprüche, Zweifelsfragen hinsichtlich der BrbPO.

8.3           Ein Exemplar des Berichts ist vom Veranstalter bis spätestens zum 31.12 jeden Jahres an die Geschäftsstelle des DCNH zur statistischen Auswertung zu übersenden.

9        Inkrafttreten

9.1           Diese Prüfungsordnung für nordische Jagdhunde tritt am 01.01.2002 in Kraft.